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Darf das Bezahlen per Paypal & Co. extra kosten?

Das Zahlen per Paypal funktioniert mit elektronischem Geld, dafür brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Felix Kästle/dpa)

Eine Extra-Gebühr fürs Bezahlen per Paypal oder Sofortüberweisung? Ob manche Unternehmen ihre Kunden beim Einkaufen oder Buchen im Internet wegen der gewählten Zahlungsart zu Recht zur Kasse bitten, ist bislang unklar.

Heute entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage. (Az. I ZR 203/19). Hinter dem Musterverfahren steht die Wettbewerbszentrale. Um Rechtsklarheit zu schaffen, hat sie stellvertretend das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus verklagt. Sie meint: Kunden sollten nicht erst beim Bezahlen auf überraschende Zusatz-Kosten stoßen. Und bei den Unternehmen sollten für alle dieselben Bedingungen gelten.

Grund für die Unsicherheit ist eine neue Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hat. Paragraf 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. Paypal und Sofortüberweisung sind nicht erwähnt. Aber trotzdem mitgemeint?

Das Zahlen per Paypal funktioniert mit elektronischem Geld, dafür brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausreichend Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung ein. Die Sofortüberweisung ist im Grunde eine Banküberweisung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisung aus. Dadurch soll es schneller gehen.

Für beide Dienste zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktion. Die Sofort GmbH, die seit 2014 zur schwedischen Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigener Auskunft keinen Einfluss darauf, in welcher Form diese Kosten an den Kunden weitergegeben werden. Paypal hingegen legt Wert darauf, dass das Bezahlen gebührenfrei ist, und verweist auf seine im Januar 2018 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Seither sei es Händlern verboten, ihren Kunden Aufschläge zu berechnen. Laut Wettbewerbszentrale kommt es trotzdem zu Verstößen.

Flixbus hatte für beide Zahlungsarten eine Gebühr verlangt, die Höhe war nach dem Fahrkartenpreis gestaffelt. Das hatte das Landgericht München I im Dezember 2018 untersagt. Das Münchner Oberlandesgericht hingegen erklärte die Entgelte im Oktober 2019 für zulässig. Flixbus erhebt im Moment nach eigenen Angaben dennoch keine Gebühren mehr.

Das letzte Wort haben nun die obersten Zivilrichter in Karlsruhe. In der Verhandlung im Dezember hatte der Senatsvorsitzende Thomas Koch gesagt, die entscheidende Frage werde sein, ob das Geld für die reine Überweisung oder Lastschrift verlangt werde – oder für eine zusätzliche Dienstleistung. Das erste wäre verboten, letzteres nicht.