• Do. Nov 21st, 2024
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber entscheiden, unter welchen Umständen Arbeitgeber eine Krankschreibung ihrer Beschäftigten anzweifeln dürfen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Patrick Pleul/zb/dpa)

Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist fernbleiben, können nach einem Gerichtsurteil nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen.

Kündigt ein Arbeitnehmer und wird am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch. Eine kaufmännische Angestellte aus Niedersachsen hatte geklagt (5 AZR 149/21).

Die Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage der Frau stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.

Der Senat gab jedoch entgegen der Entscheidung der Vorinstanzen dem Arbeitgeber Recht, der die Krankschreibung angezweifelt und keine Gehaltsfortzahlung geleistet hatte, und wies die Klage ab. Aus Sicht der Richter wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil sie exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Die Klägerin habe daraufhin nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie für die Dauer der AU tatsächlich arbeitsunfähig war.