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Verbraucherschützer kritisieren Insolvenzrechtsreform

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Sep 27, 2021 ,
Verbraucherschützer kritisieren die Insolvenzrechtsreform als «Reförmchen». (Urheber/Quelle/Verbreiter: Alexander Heinl/dpa)

Verbraucherschützer sehen auch nach der Insolvenzrechtsreform dringenden Handlungsbedarf.

Zwar werden Verbraucher bei einer Pleite seit 1. Oktober 2020 nach drei Jahren statt wie zuvor weitgehend üblich nach sechs Jahren von ihren restlichen Schulden befreit. So sollen sie schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. «Dies wird jedoch dadurch konterkariert, dass nach Ende des Verfahrens die Daten der Betroffenen weitere drei Jahre bei Auskunfteien wie der Schufa gespeichert bleiben», kritisierte Christoph Zerhusen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

«Betroffene haben deswegen häufig Probleme, eine neue Wohnung zu finden, Kredite zu bekommen oder über den Versandhandel zu bestellen. Sie fühlen sich gebrandmarkt und die Anfragen wegen der Folgen der langen Speicherfristen häufen sich», berichtete Zerhusen. Verbraucherschützer fordern, den Eintrag auf maximal ein Jahr, am besten aber auf sechs Monate zu verkürzen. «Betroffene müssen eine echte zweite Chance bekommen», sagte Zerhusen. «Ansonsten bleibt die Reform ein Reförmchen.»

Deutlicher Anstieg von Privatinsolvenzen

Auskunfteien sammeln personenbezogene Daten von Verbrauchern, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten sind unter anderem wichtig für Finanzinstitute, Online-Shops oder Mobilfunk-Anbieter, um beispielsweise vor einem Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Kunden zu überprüfen.

Die Zahl Verbraucherpleiten war im ersten Halbjahr sprunghaft um 51,1 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen. Nach jüngsten Daten des Statistischen Bundesamtes stellten 42.304 Verbraucherinnen und Verbraucher einen Insolvenzantrag. Experten hatten mit einem Anstieg gerechnet. Viele überschuldete Verbraucher dürften die Insolvenzrechtsreform abgewartet haben. Die Verkürzung der Restschuldbefreiung, die auch Unternehmen betrifft, gilt rückwirkend für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

Hinzu kommt nach Einschätzung Zerhusens, dass Schuldnerberatungsstellen im ersten Corona-Lockdown 2020 zwar per Telefon oder E-Mail weiter beraten haben, aber viele Beratungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen waren. «Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Schuldnerberatung persönlich stattfinden muss», erläuterte der Verbraucherschützer.