Die Bundesnetzagentur hat einem Strom- und Gasversorger aus Köln nachträglich eine im Oktober 2021 vorgenommene Erhöhung von Abschlagszahlungen untersagt.
Die Erhöhung sei nicht mit dem Energierecht zu vereinbaren, teilte die Behörde am Dienstag in Bonn mit. Die gegenüber zahlreichen Haushaltskunden ausgesprochenen Erhöhungen der monatlichen Abschläge für Strom und Gas seien ohne rechtliche Grundlage erfolgt. «Das Risiko steigender Beschaffungspreise darf nicht durch einseitige Erhöhung der Abschläge auf Haushaltskunden abgewälzt werden», sagte der Behördenpräsident Jochen Homann.
Die Netzagentur hatte das Aufsichtsverfahren gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft im November eingeleitet. Grundlage waren Beschwerden von Kunden der Marke Immergrün. Nach früheren Angaben der Netzagentur hatte das Unternehmen am 22. und 23. Oktober Schreiben zur Erhöhung von Abschlagszahlungen verschickt. Die Erhöhung sei unter anderem mit gestiegenen Beschaffungskosten begründet worden.
Zwangsgeld angedroht
Das Unternehmen war am Montagnachmittag zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen. Für den Wiederholungsfall drohte die Behörde ein Zwangsgeld von 100.000 Euro jeweils für die Sparten Strom und Gas an.
Das Unternehmen habe sich in den untersuchten Fällen weder auf eine absehbare Änderung des Verbrauchsverhaltens noch auf vereinbarte Preiserhöhungen stützen können, berichtete die Behörde weiter. Auch in angespannten Marktsituationen seien die rechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) hatte bereits im Dezember 2021 beim Landgericht Köln eine Einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erwirkt. Das Gericht hatte dabei die Erhöhung von Abschlagszahlungen sowie Belieferungsstopps für Strom- und Gaskunden der Marke Immergrün untersagt. Nach Angaben der Verbraucherschützer hatte der Energieversorger Rückfragen von Kunden zu den Abschlagserhöhungen in eine Kündigung umgedeutet und einen Belieferungsstopp angekündigt. Energieexperte Udo Sieverding von der VZ NRW geht davon aus, dass betroffene Kunden Schadenersatz fordern können.