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Beschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten erfolglos

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Dez 12, 2024
Beschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten erfolglos
Es bleibt bei der Tabaksteuer auf Liquids. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Marijan Murat/dpa)

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Tabaksteuer auf sogenannte Liquids für E-Zigaretten ist am Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Erste Senat nahm die Beschwerde von betroffenen Konsumenten und Herstellern nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte. Sie sei unzulässig. (Az. 1 BvR 1177/22)

Beim Rauchen einer E-Zigarette werden Liquids erhitzt und der dabei erzeugte Dampf inhaliert. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts unterliegen seit Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren der Tabaksteuer – darunter auch die Liquids für die E-Zigaretten. 

Dagegen wendeten sich mehrere Raucher und Hersteller an die Karlsruher Richterinnen und Richter. Sie argumentierten, dass Konsumenten die Liquids auch selbst aus frei verfügbaren Inhaltsstoffen herstellen könnten, ohne dass die Tabaksteuer gezahlt werde. Der Steuersatz spiegele zudem nicht genug die im Vergleich zum Rauchtabak geringere Gesundheitsgefährdung der E-Zigaretten wider.

Beschwerde nicht genug begründet

Am obersten deutschen Gericht hatten sie mit ihrer Argumentation aber keinen Erfolg. Unter anderem hätten die Beschwerdeführer erklären müssen, warum ihnen der Rechtsweg über die Finanzgerichte nicht offenstand, so das Gericht. Denn diese seien in erster Linie zuständig. Es sei außerdem unklar geblieben, ob die Steuerlast wirklich die Beschwerdeführer trifft.

Mit Blick auf die mutmaßlich geringere Gesundheitsgefährdung der E-Zigaretten folgte der Senat den Beschwerdeführern auch nicht. Bei der Ausgestaltung Verhaltens-lenkender Steuern komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die vom Konsum von E-Zigaretten ausgehenden Gefahren seien im Gesetzgebungsverfahren von Sachverständigen unterschiedlich beurteilt worden. Auch darauf seien die Beschwerdeführer nicht genügend eingegangen.