Wenn eine Wohnung nur einen Strom- und Gaszähler hat, die Zimmer darin aber einzeln vermietet werden, richtet sich das Leistungsangebot eines Energieversorgers an den Vermieter – und nicht wie sonst üblich an den Mieter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Bedingung dafür ist, dass es keinen schriftlichen Energievertrag gibt.
Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einem Energieversorger. Das Unternehmen verlangte vor Gericht Geld für die Belieferung ihrer Wohnung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung. Die Eigentümerin hatte die Zimmer der Wohnung einzeln mit je gesonderten Mietverträgen vermietet. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad wurden von allen Bewohnern genutzt. Für die Wohnung gab es nur einen gemeinsamen Zähler für Strom und Gas und keinen schriftlichen Energievertrag.
BGH: Verbrauch lässt sich nicht zuordnen
Vor Gericht stritten die Parteien darüber, ob der durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommene Versorgungsvertrag mit der Eigentümerin oder mit den Mietern besteht. Konkludent heißt, dass durch ein schlüssiges Verhalten – wie hier die Nutzung von Strom und Gas – ein rechtlich bindender Vertrag abgeschlossen wird, ohne dies ausdrücklich zu erklären. In der Regel richtet sich ein solches Angebot an den Mieter einer Wohnung.
Diesmal nicht: Das Angebot des Energiezulieferers sei weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet, so der achte Zivilsenat des BGH. «Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen».
Die einzelnen Mieter hätten kein Interesse daran, für den Stromverbrauch der anderen Mieter einzustehen. Dass sich das Energie-Angebot daher an die Vermieterin richte, sei Folge des von ihr gewählten Vermietungskonzepts. Ihre Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel, das zuvor der Klage gegen die Eigentümerin stattgegeben hatte, wurde zurückgewiesen. (Az. VIII ZR 300/23)