Für Kunden und Kundinnen von Sparkassen und Volksbanken mit Riester-Altersvorsorge lohnt sich ein Blick in den Vertrag. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten für unwirksam erklärt. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln gestartet hatte, dürften Hunderttausende Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen sein.
Konkret ging es in Karlsruhe um den Passus «Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet» in einem Riester-Altersvorsorgemodell einer Sparkasse in Bayern. Dieser sei für den durchschnittlichen Sparer nicht klar und verständlich, erklärte der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats, Jürgen Ellenberger. Es gebe zum Beispiel nicht mal eine Angabe zur möglichen Höhe der Kosten – obwohl das selbst aus Sicht der Sparkasse möglich gewesen wäre. Betroffene müssten wissen, was auf sie zukommt, betonte Ellenberger. In diesem Fall ließen sich die wirtschaftlichen Folgen jedoch nicht absehen. Leibrenten sind Zusatzrenten, die meist bis zum Tod gezahlt werden.
Echte Klausel oder bloß ein Hinweis?
Der Vertreter der Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte vor dem BGH argumentiert, die Formulierung sei so offen, dass sie als Hinweis und nicht als rechtsverbindliche Vertragsbedingung verstanden werden müsse. Es gehe um einen Vertrag, der nur eventuell und in ferner Zukunft abgeschlossen werde. Hingegen sagte die Anwältin der Verbraucherschützer, das «Gegebenenfalls» mildere nicht ab, dass Kunden mit Kosten belastet werden. Sie bewertete die Formulierung eher als Befugnis, nach Gutdünken Kosten zu erheben.
Die Frage der Leibrente stellt sich beim Eintritt in die Auszahlungsphase nach der Ansparphase. Nach Angaben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands beauftragen Kunden und Kundinnen die Sparkasse dann mit dem Abschluss einer sofortigen (Sofortrente) oder aufgeschobenen Leibrente (Auszahlungsplan) mit einem Versicherungsunternehmen. «Erst in diesem Zusammenhang fallen Kosten an, auf die die hier streitige Klausel den Kunden schon bei Vertragsabschluss der Ansparphase hinweist.» Diese fielen auch nicht bei der Sparkasse direkt an, sondern bei dem Drittanbieter.
Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hat ihren Riester-Vertrag nach Auskunft der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bundesweit angeboten. Auch weitere im Kern gleiche Riester-Sparverträge seien von dem Urteil betroffen, sagte Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale.
Der Sparkassenverband hatte vorab erklärt, Sparkassen hätten diverse Varianten von «S-Vorsorge Plus»-Verträgen angeboten. «Letztlich gestaltet aber jede Sparkasse ihre Klauseln/Verträge individuell, so dass insoweit keine pauschalen Aussagen gemacht werden können.» Inzwischen böten die Institute das Produkt nicht mehr an.
«Das macht Riester nicht zu einem guten Geschäft»
Welche Folgen das Urteil nun konkret hat, blieb zunächst unklar. Nach Einschätzung von Nauhauser von der Verbraucherzentrale ist klar, dass Sparkassen und Versicherungen das Guthaben der Verbraucher nicht mit Kosten belasten dürfen. Wer noch in der Ansparphase sei, dem riet er, das Urteil im Hinterkopf zu haben. Solange es nicht transparent ausgewiesen ist, dürften die Geldinstitute kein Entgelt verlangen.
Ein Sprecher des Sparkassenverbands DSGV teilte mit: «Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis, müssen aber für eine Bewertung die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.» Vor der Verhandlung hatte er für diesen Ausgang des Verfahrens erläutert, die Sparkasse könnte für die beim Drittanbieter entstehenden Kosten Aufwendungsersatz verlangen. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken kündigte an, Auswirkungen des Urteils auf dortige Verträge zu prüfen.
Auch wenn Verbraucherschützer Nauhauser die Entscheidung als erfreulich für Hunderttausende Betroffene bezeichnete, sei es im Grunde nur darum gegangen, noch ein bisschen für Kundinnen und Kunden rauszuholen. «Das macht Riester aber nicht zu einem guten Geschäft.»